satzung


Satzung des Fördervereins „Freibad Groß Denkte“ e.V.

 

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)    Der Förderverein „Freibad Groß Denkte“ ist am 19.03.1993 in Groß Denkte gegründet und am 25.06.1993 unter der Nummer 805 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfenbüttel eingetragen worden.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Groß Denkte.

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung des Freibades Groß Denkte

(2)   Der Verein soll dazu beitragen, durch Beschaffung der notwendigen Mittel und durch Eigenleistung den Erhalt des Freibades Groß Denkte zu erreichen.

(3)   Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein auch Geldspenden und unentgeltliche Zuwendungen annehmen, die – soweit sie nicht zweckgebunden sind – im Rahmen der Absätze 1 und 2 des § 2 dieser Satzung zu verwenden sind.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft  als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins

       fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt 

       werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

 

(1)      Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich verpflichtet, den festgesetzten Jahresbeitrag an den Verein zu zahlen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2)      Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag

       des Vorstandes festgesetzt.

(3)      Die Mitgliedschaft erlischt

a)     durch Tod

b)     durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erklärt werden kann

c)      durch Ausschluss auf Grund eines Vorstandsbeschlusses.

 

 

 

§ 5 Organe und Einrichtungen

 

(1)   Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

(2)   Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

 

§ 6 Vorstand

 

(1)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

(2)    Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Er wird gebildet aus:

a)     dem Vorsitzenden

b)     den beiden stellvertretenden Vorsitzenden

c)      dem Schriftführer

d)     dem Schatzmeister

e)     den Beisitzern, die nicht Mitglied im Verein sein müssen

(3)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden

             stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Schatzmeister. Jeweils zwei

             Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.

(4)    Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins, vertritt den Verein

       als gesetzlicher Vertreter gerichtlich und außergerichtlich und

       entscheidet über Gesuche um Aufnahme in den Verein.

(5)    Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1)          Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen, und zwar mindesten einmal im Jahr, einberufen.

(2)          Bei den Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.

(3)          Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a)     Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte und die Entlastung des Vorstandes

b)     Wahl des Vorstandes

c)      Satzungsänderungen

d)     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(4)          Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen

          werden, wenn

1.      die Mehrheit des Vorstandes sie für erforderlich hält

2.      mindestens 25% der Mitglieder sie schriftlich mit Begründung beim Vorstand beantragt.

(5)          Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens zehn Tage

          vorher dem Schriftführer schriftlich einzureichen. Dies gilt auch für

          Wahlvorschläge. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist

          vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm sowie

          dem Vorsitzendem oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 8 Auflösung

 

(1)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Denkte, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

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